Satzung des Musikverein Holzhausen e.V.

Neufassung vom 26. Februar 2016 - Änderung vom 26.06.2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Musikverein Holzhausen e.V." und hat seinen Sitz in March-Holzhausen
    - nachfolgend kurz Verein genannt -.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Der Verein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit
    verbundenen heimatlichen Brauchtums.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    a) Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern
    b) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen
    c) Teilnahme an Wertungs- oder Kritikspielen
    d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde
    e) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine, des Blasmusikverbandes
        Kaiserstuhl-Tuniberg und des Bundes Deutscher Blasmusikverbände
    f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein mit Sitz in March-Holzhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Ziele.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
    Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen des Vereins den gemeinnützigen Vereinen von March-Holzhausen zu, die es unmittelbar
    und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören an

    a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
    b) passive Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder

2. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 10. Lebensjahr.

3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste
    erworben haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

§ 5 Aufnahme

1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über die
    Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der
    Mitunterzeichnung durch die/den Erziehungsberechtigten.

2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der
    Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen.

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben.
    Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.

§ 6 Austritt und Ausschluß

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

    a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher
        dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
    b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen
        oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch
        den Vorstand ausgeschlossen werden.

2. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen,
    über den die Generalversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der
    Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die
    Generalversammlung.

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge
    werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen
    und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein
    angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die
    Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den
    musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

4. Alle aktiven Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei.
    Alle passiven Mitglieder entrichten den von der Generalversammlung beschlossenen Beitrag.
    Dieser ist jährlich zu zahlen.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Generalversammlung

1. Zur Generalversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes nach eigenem
    Ermessen oder auf Verlangen eines 1/4 der Mitglieder, mindestens aber jährlich im ersten Quartal,
    unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor Termin einzuladen. Die Einladung
    erfolgt über das Mitteilungsblatt der Gemeinde March. Auswärtige Mitglieder werden per Brief
    oder in elektronischer Form (E-mail) eingeladen.  

2. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der
    Generalversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der
    darauffolgenden Generalversammlung behandelt.

3. Die Generalversammlung ist zuständig für die

    a) Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern
    b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der
        Kassenprüfer
    c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse in
        Einspruchsfällen
    f) Bestätigung der Jugendordnung der Bläserjugend des Vereins
    g) Änderung der Satzung
    h) Auflösung des Vereins

4. In der Generalversammlung sind stimmberechtigt die Mitglieder des Vorstandes, alle aktiven
    Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, alle passiven Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Das
    Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei der
    Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Über jede
    Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom
    Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a)    dem geschäftsführenden Vorstand
           •    Vorstand Musik
           •    Vorstand Verwaltung
           •    Vorstand Finanzen
           •    Vorstand Veranstaltungen
           •    Vorstand Jugend

    b)    dem erweiterten Vorstand
           •    Stellvertreter und weitere Beisitzer

    Der Vorstand kann sowohl aus aktiven wie auch passiven Mitgliedern gebildet werden.

2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die
    Generalversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig
    ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der
    Generalversammlung und für die Verpflichtung des Dirigenten.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der vertretungsberechtigte
    Vorstand besteht immer aus zwei Personen.

   Die Geschäftsstellenadresse entspricht der Adresse Vorstand Verwaltung.

4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen
    Mitgliedern übertragen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
    Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

6. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 11 Wahlen und besondere Bestimmungen

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von zwei
    Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die zwei Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
    Wiederwahl ist zulässig.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten
    Generalversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden.

4. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen
    automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen
    Vorstand innerhalb von 14 Tagen einzuberufen ist.

5. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch.
    Die Generalversammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt
    werden soll.

6. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
    Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der
    höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.

7. Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich
    wahrgenommen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale
    Vergütungen (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht
    unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des
    Vereins. Alle anderen Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

8. Die Wahl des Dirigenten wird von den aktiven Mitgliedern zusammen mit dem Vorstand getroffen.
    Über die Rechte und Pflichten des Dirigenten ist mit dem Verein eine schriftliche Vereinbarung zu
    treffen.

§ 12 Ehrungen

1. Zur Ehrung verdienter Mitglieder des Vereins verleiht der Verein eine Ehrennadel in Silber und Gold.

2. Einzelheiten werden in einer Ehrungsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird.

3. Über die einzelne Ehrung beschließt der Vorstand auf der Grundlage der Ehrungsordnung.

§ 13 Bläserjugend des Vereins

1. Die Bläserjugend des Vereins ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Musikvereins.

2. Aufgaben, Zweck und Organisation der Bläserjugend des Vereins sind in einer gesonderten
    Jugendordnung festzulegen, die von der Generalversammlung des Vereins bestätigt wird.

3. Die Jugendordnung sichert der Bläserjugend des Vereins Selbständigkeit in Führung und
    Verwaltung, einschließlich der Entscheidungsfreiheit über die Verwendung der ihr zufließenden
    Mittel zu.

4. Über Haushaltsplan und Jahresrechnung der Bläserjugend des Vereins beschließen die Organe der
    Bläserjugend. Die Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand des Vereins.

5. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, sich jederzeit über die Geschäftsführung der Bläserjugend
    zu unterrichten.

6. Die Bläserjugend steht unter dem Patronat des Vereins. Das Patronat besteht in der ideellen,
    wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung der Bläserjugend bei der Erfüllung ihrer
    satzungsmäßigen Aufgaben durch den Vorstand des Vereins. Das Patronatsverhältnis kann von
    beiden Teilen nur dann gekündigt werden, wenn gegen die Satzung verstoßen oder die Interessen
    oder das Ansehen des Vereins bzw. der Bläserjugend geschädigt werden.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder der Generalversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser
muss auf der Tagesordnung zur Generalversammlung aufgeführt sein.

§ 15 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder
aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung
zur Generalversammlung aufgeführt sein. Das Vermögen wird gemäß § 3 verwendet.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in der Generalversammlung vom 23. Juni 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. März 2018 außer Kraft.